Satzung des TSV 1865 Langewiesen e.V.

 
§  1  Name, Sitz
 
Der am 27.07.1990 in Langewiesen gegründete Turn- und Sportverein "1865 Langewiesen e. V." hat seinen Sitz und Tätigkeitsbereich in Langewiesen. 
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.".
Die Vereinsgarben sind grün/weiß. 
Zusätzlich soll das Stadtwappen der Stadt Langewiesen als Symbol auf Vereinsfahne, Wimpel und Dress des Sportlers geführt werden.
 
 
§  2  Zweck, Gemeinnützigkeit
 
Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Förderung der Allgemeinheit durch Ausübung sportlicher Betätigung in all seinen Formen von seinen eingetragenen Mitgliedern. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei der Förderung des Sports für Kinder und Jugendliche, Frauen und Familien, sowie der Schaffung von Angeboten für Behinderte und Bürger im höheren Lebensalter.
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
Beim Ausscheiden eines Mitgliedes oder der Auflösung des Vereins dürfen Mitglieder nicht mehr als ihre etwa eingezahlten Finanzanteile und den gemeinsamen Wert etwa geleisteter Sacheinlagen zurückerhalten.
 
 
§  3  Grundsätze
 
Der TSV "1865 Langewiesen e.V." ist ein parteipolitisch unabhängiger Verein. In ihm erhalten alle Mitglieder, egal welcher parteipolitischer oder konfessioneller Überzeugung sie auf Grund ihrer Überzeugung von den Mitgliedern nicht diskriminiert werden. Betätigung für Parteien und Konfessionen ist im Verein zu unterlassen. Auf der Basis der Gesetzlichkeit des gegenseitigen Anstandes und Respekts werden durch das legitimierte Organ des Vereins zu allen Parteien, staatlichen Organen, anderen Vereinen und der Kirche gute Kontakte angestrebt. Unter Berücksichtigung seiner finanziellen Möglichkeiten wird der Verein seine ganze Kraft für die Erhaltung und den zielstrebigen Ausbau des Breitensports im Territorium einsetzen, um die Geselligkeit und Kommunikation zu pflegen. Dabei sollen solche Eigenschaften, wie ökologisches Denken, gesundheitsbewusstes Verhalten und sportliches Leistungsstreben stärker ausgeprägt werden.
 
 
§  4  Mitgliedschaft
 
Der Verein besteht aus mindestens 15 Mitgliedern. 
Die Mitglieder unterscheiden sich in:
 
1. aktive Mitglieder
2. passive Mitglieder
3. Kinder und Jugendbereich bis 16 Jahre
4. Ehrenmitglieder
5. Ältestenrat
 
 
§  5  Aufnahme
 
Jede unbescholtene Person ab 16 Jahre kann als Mitglied aufgenommen werden. 
Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung. Sie bedarf der Zustimmung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung der Sparte und des Einverständnisses des Vereinsvorstandes. 
Für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre ist die schriftliche Zustimmungserklärung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
 
 
§  6  Rechte und Pflichten
 
Die Mitglieder ab 16 Jahre besitzen unbeschränktes Stimmrecht. 
Volljährige können in alle Ämter gewählt werden. 
Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und verpflichten sich nach erfolgter Aufnahme zur restlosen Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft.
Zur Erhaltung der Sportanlagen in der Stadt Langewiesen leistet jedes Mitglied jährlich 10 Stunden unentgeltliche Arbeit. 
Mitglieder, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, zahlen pro nicht geleisteter Stunde 15,- DM in die Vereinskasse.
 
 
§  7  Ende der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod
b) durch Austritt aus dem Verein
c) durch Ausschließung
 
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vereinsvorstand und wird mit Ende des Kalendervierteljahres wirksam. 
Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Rechte an den Verein und des Vereinsvermögens. 
Im Besitz befindliches Vereinseigentum, ob finanzieller oder materieller Art, ist unverzüglich zurückzugeben. Soweit der Ausgetretene oder Ausgeschlossene finanzielle Rückstände hat, bleibt er dem Verein verpflichtet.
 
Mitglieder, die vorsätzlich und beharrlich der Satzung zuwiderhandeln oder den Ruf des TSV schädigen, werden auf Vorschlag des Vorstandes und mit Zustimmung des Ältestenrates aus dem Verein ausgeschlossen.
 
§  8  Beiträge
 
Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr setzt die Hauptversammlung unter Berücksichtigung des Finanzbedarfes für das kommende Geschäftsjahr fest. 
Erforderlichenfalls können die Mitgliederversammlungen der Sparten beschließen, außerordentliche Beiträge in bestimmten Zeitabständen zu erheben.
Der Betrag wird vierteljährlich erhoben.
Ehrenmitglieder leisten freiwillige Beträge.
 
Der Wiedereintritt ausgetretener Mitglieder ist mit der Zahlung der Aufnahmegebühr verbunden.
 
Bei sozialen Härten und deren Überprüfung kann der Vorstand Beiträge und Aufnahmegebühren ermäßigen, jedoch muss dazu ein schriftlicher Antrag vorliegen.
 
 
§  9  Strafen
 
Mitglieder, welche gegen die Satzung, den Anstand und die sportlich Fairness  beim Wettkampf, im Training, in Versammlungen oder bei anderen Veranstaltungen die der Verein durchführt, verstoßen, können durch den Vorstand bestraft werden. 
Das Gleiche gilt für solche Mitglieder, die sportlichen Wettkämpfen, an denen sie teilnehmen sollen, unentschuldigt fernbleiben oder ohne besondere Erlaubnis in anderen Vereinen sportlich tätig sind.
 
Das Strafmaß für diese Vergehen bestimmt der Vorstand, jedoch muss dieses durch den Ältestenrat bestätigt werden. 
Die Sparten haben die Möglichkeit, kleine Disziplinarverstöße selbst zu ahnden.
 
Entschuldigungen sind nur wirksam, wenn diese rechtzeitig den jeweiligen Verantwortlichen mitgeteilt werden.
 
 
§  10  Vermögen
 
Das Vermögen des Vereins besteht aus sämtlichem finanziellen und materiellen Inventar. 
Überschüsse, die aus allen Veranstaltungen erzielt werden, gehören zum Vereinsvermögen. Sie sind jedoch der jeweiligen Sparte, welche diese erzielt hat, gut zuschreiben. 
Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
 
 
§  11  Organe des Vereins
 
Organe des Vereins sind:
1. die Hauptversammlung des Vereins
2. die Vollversammlung des Vereins 
3. der Gesamtvorstand des Vereins
4. die Mitgliederversammlung der Sparten
5. die Spartenvorstände.
 
 
 
§  12  Geschäftsjahr
 
Das Geschäftsjahr des Vereins ist 4 aufeinander folgende Kalenderjahre.
 
 
§  13  Hauptversammlung
 
Im ersten Vierteljahr eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Hauptversammlung der Mitglieder des Vereins statt. Der Termin wird den Sparten 4 Wochen vorher schriftlich bekannt gegeben und diese haben die Mitglieder durch Benachrichtigung und Aushänge einzuladen.
 
Anträge an die Hauptversammlung sind schriftlich zustellen und müssen dem Vorstand zehn Tage vor der Versammlung vorliegen.
 
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Hauptversammlung sind:
a) Geschäftsbericht
b) Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse
d) Anträge
e) Neuwahl des Vorstandes
 
Satzungsänderungen können nur in einer Haupt- oder Vollversammlung und mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Zu Wahlen können alle Mitglieder, gleich welcher Sparte, vorgeschlagen werden, müssen aber anwesend sein oder ihr schriftliches Einverständnis zur zugedachten Wahl muss vorliegen. 
Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. (Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt.)
Die Wahlen erfolgen in geheimer Wahl oder durch Handzeichen. Protokolliert werden die Zahlen aller abgegebenen Stimmen. (Ja und Gegenstimmen, Enthaltungen). 
Falls mehrere Kandidaten die erforderlichen Stimmen erreichen und der Gesamtvorstand über die laut Satzung beschlossene Zahl hinauswächst, erfolgt eine Stichwahl.
 
 
§  14  Vollversammlung
 
Die Vollversammlung des Vereins wird jährlich einmal nach Beendigung der Wettkampfserien der Sparten durch den Vereinsvorstand einberufen.                                                                               
Ausgehend von den Berichten der Vereins- und Spartenvorstände über das vergangene Wettkampfjahr werden durch die Mitglieder Beschlüsse zur zukünftigen Arbeit gefasst.
Außerordentliche Vollversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes und auf Antrag der Sparten bei dringenden Erfordernissen angesetzt werden.
 
 
§  15  Gesamtvorstand
 
Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, vier Beisitzern und den Spartenleitern, für die im Verein betriebenen Sportarten. 
Die Spartenleiter bilden den ständigen Sportausschuss, der seinen Vorsitzenden wählt.
 
 
 
§  16  Vorstandswahl
 
Die Wahl des Vorstandes und etwaige Ausschüsse erfolgt in der Hauptversammlung. Sie wird in schriftlicher und geheimer Abstimmung durchgeführt.
Alle Mitglieder können dem Wahlleiter Vorschläge einreichen oder selbst für ein Amt kandidieren. 
Voraussetzung für die Wahl des Vorstandes ist dabei die Volljährigkeit.
Abwesende Mitglieder können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitwilligkeit das Amt zu übernehmen, schriftlich erklärt haben.
 
Die Vorstandswahl erfolgt beim Vorsitzenden und Schatzmeister in Direktwahl und für die anderen Ämter nach dem Mehrheitsprinzip. Als gewählt gilt, wer die einfache Stimmenmehrheit erreicht. 
Für die während des Geschäftjahres ausscheidenden Vorstandsmitglieder ernennt der Vorstand Ersatz, der aber in der nächsten Vollversammlung bestätigt werden muss.
Ablösungen von allen im Verein gewählten Ämtern sind zulässig, wenn die betreffende Person gegen die Satzung verstößt oder den Anforderungen seiner Aufgaben nicht genügt. 
Ein solcher Beschluss muss durch den Vorstand und die Vollversammlung bestätigt werden.
 
 
§  17  Befugnisse des Vorstandes
 
Der Vorstand vertritt den Verein schriftlich und gegenüber Dritten. Ihm obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. 
Vorstand im Sinne der Satzung ist für diese Aufgaben der erste und der zweite Vorstand. 
Bei allen Angelegenheiten die das Vereinsvermögen betreffen, ist der Schatzmeister in Kenntnis zu setzen und dazu bedarf es seiner Zustimmung. Grundsätzlich sind aber die Vorsitzenden zur alleinigen Vertretung berechtigt. Beim Innenverhältnis gilt jedoch, dass regelmäßig der erste Vorsitzende und nur im Falle seiner Verhinderung, der zweite Vorsitzende den Verein vertritt. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er beruft den Vorstand, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dies beantragen, ein.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 
Grundlagen dieser Beratungen sind die Erfüllung der Beschlüsse aus den Haupt- und Vollversammlungen, sowie die Abarbeitung der Anträge der einzelnen Sparten.
Anträge der Sparten sind in der nächstfolgenden Vorstandssitzung zu beraten und falls keine Entscheidung möglich ist, einen Zwischenbescheid zu geben. 
Unter Berücksichtigung der Weisungen der Haupt- und Vollversammlungen kann sich  jedes stimmberechtigte Mitglied des Vereinsvorstandes zu Beschlüssen frei entscheiden. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Schriftführer des Vereins fertigt von allen, in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Versammlungen, ein Protokoll an. Über Beschlüsse, die in diesen Gremien gefasst werden, sind gesonderte Schriftstücke anzulegen.
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins. Er führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgeben und hat der Vollversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang und kann alle Zahlungen zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Vereins leisten.
Der erste und der zweite Vorsitzende haben den Schatzmeister vierteljährlich zu überprüfen.
Der Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied, zu Vornahme von Rechtsgeschäften jeder Art, für den Verein zu ermächtigen.
 
 
§  18  Ausschüsse 
 
Der Vorstand ist berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen. Insbesondere kommen in Frage:
1. Sportausschuss
2. Jugendausschuss
3. Finanzausschuss
4. Sportstättenausschuss
 
 
§  19  Entlastung des Vorstandes
 
Nach Entlastung des Vorstandes durch die Hauptversammlung gelten die bisherigen Vorstandsmitglieder als abberufen. 
Die Hauptversammlung wählt einen Wahlleiter, der die Versammlung bis zur Wahl des neuen Vorsitzenden leitet.
 
 
§  20  Sparten
 
Die Sparten sind ein juristisch nicht selbstständiger Bestandteil des Vereins. Sie sind dem jeweiligen Verband, der für ihren Sportbetrieb verantwortlich ist, zugehörig. 
Durch den Verein erhalten die Sparten größtmögliche Selbständigkeit.
Ausdruck dessen sind die Wahl eigener Spartenvorstände, der Eigenständigkeit in der Organisation des Sportbetriebes und der Eigenführung der vom Verein bereitgestellten Finanzen.
 
 
§  21  Mitgliederversammlungen der Sparten
 
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Sparte. Sie wird jährlich einmal durch den jeweiligen Spartenvorstand einzuberufen. In ihr werden die arteigenen Organisationsstrukturen der Sparte festgelegt und Beschlüsse über die weitere Arbeit gefasst.
 
 
§  22  Spartenvorstände
 
Die Spartenvorstände werden vor der Hauptversammlung des Vereins in der Mitgliederversammlung gewählt. 
Aus den Mitgliedern des Vorstandes ist ein Vorsitzender zu wählen, der in der Hauptversammlung in den Vereinsvorstand kooptiert wird. 
Die Spartenvorstände sind für die Dauer des Geschäftsjahres gewählt. 
Ihnen obliegt die Leitung der Sparten und die Verwaltung der Finanzen. 
Gemeinsam mit dem Vereinsvorstand haben sie dafür Sorge zu tragen, dass durch ein vielfältiges Angebot im Breitensport den Bedürfnissen der Mitglieder entsprochen wird.
 
In der Finanzarbeit sind die Spartenvorstände dem Schatzmeister rechenschaftspflichtig und haftbar.
Mit Zustimmung des Vereinsvorstandes sind die Spartenvorstände berechtigt, finanzielle und materielle Zuwendungen aller Art auszuhandeln oder entgegenzunehmen, müssen diese jedoch dem Vereinsvermögen unterstellen.
 
 
 
§  23  Ehrenmitglieder
 
Ehrenmitglieder des Vereins ernennen die ordentliche Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit.
 
 
§  24  Ältestenrat
 
Der Ältestenrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Diese sollten in der Regel über 50 Jahre sein. 
Er wird in der Hauptversammlung gewählt und fungiert als Schiedseinrichtung. Der Ältestenrat kann dann sowohl durch Vorstandsbeschluss als auch auf Antrag von mindestens 5 Mitgliedern eingeschaltet werden.
Dem Ältestenrat obliegen folgende Aufgaben:
1. Schlichtung von Unstimmigkeiten, soweit ihm diese vom Vorstand übertragen werden.
2. Schlichtung von Unstimmigkeiten, bei denen er von einer der Parteien angerufen wird.
3. Mitwirkung bei Nichtaufnahme und Ausschluss aus dem Verein.
 
Der Ältestenrat wählt einen Vorsitzenden und seinen  Schriftführer für das Geschäftsjahr.
 
 
§  25  Kassenprüfer
 
Für das Geschäftsjahr werden von der Hauptversammlung aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Sie müssen mindesten 21 Jahre sein.
Durch jährliche Revision der Vereinskasse, der Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch-, Beleg- und Kassenführung auf dem laufenden zu halten und ihre Richtigkeit zu überprüfen. 
Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Buch-, Beleg- und Kassenführung erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit den vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
 
 
§  26  Verbandszugehörigkeit 
 
Der Verein ist der jeweiligen Dachorganisation zugehörig, die für den Sportbetrieb im Verein zuständig ist.
 
 
§  27  Haftung
 
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf Sportstätten, auf Fahrten und in Räumen des Vereins.
 
 
§  28  Auflösung
 
Die Auflösung des Vereins kann jederzeit erfolgen, wenn Dreiviertel der Mitglieder einen diesbezüglichen Entschluss in einer Haupt- oder Vollversammlung fassen bzw. ihr Einverständnis schriftlich erklären.
Nach Auflösung des Vereins oder Fortfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Beendigung der Liquidation der Stadt Langewiesen zu, sofern das Vermögen für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports in einem Verein mit gleichem Zweck Verwendung findet und das zuständige Finanzamt hierzu seine Einwilligung erteilt und der gemeinnützige Charakter des Vereins anerkannt wird.
 
 
 
 

Anhang zur Satzung des TSV 1865 Langewiesen e.V.

Beitragssatzung 

 
 
6,00 €  / Monat Erwachsener/Rentner
 
4,00 € / Monat Kinder / Studenten / Passive Mitglieder
 
 
 
Stand:  25.01.2014